Satzung
Förderverein des Klinikums Landkreis Erding
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Förderverein des Klinikums Landkreis Erding“.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.
3. Sitz des Vereins ist Erding.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist primär die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO. Daneben sollen aber auch Kunst und Kultur i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, die Volksbildung i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO und insbesondere auch das bürgerliche Engagement zu Gunsten gemeinnütziger Zwecke i.S.d. § 52 Abs. 2 Nr. 25 AO gefördert werden.
Der Verein verfolgt seine steuerbegünstigten Zwecke primär durch planmäßiges Zusammenwirken mit dem gemeinnützigen Zweckbetrieb des Klinikums Landkreis Erding, der im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt (§ 57 Abs. 3 AO) und durch die weitgehend vollständige Weitergabe der akquirierten Mittel an das Klinikum Landkreis Erding (§ 58 Nr. 1 Satz 4 AO).
Der Satzungszweck wird demzufolge insbesondere verwirklicht durch die:
• Finanzielle Unterstützung des Klinikums Landkreis Erding bei staatlich nicht und nicht ausreichend geförderten Maßnahmen, der
• Unterstützung des Klinikums Landkreis Erding bei zusätzlichen Bildungs- und Schulungsangeboten sowie der
• Förderung von zusätzlichen Angeboten des Klinikums Landkreis Erding im Bereich der Krankenfürsorge, Palliativversorgung und auch im Bereich der Prävention.
Daneben soll der Verein für ehrenamtliches Engagement der Bevölkerung im Klinikum werben, Aufklärungsarbeit leisten und wissenschaftliche und kulturelle Veranstaltungen im Krankenhaus, wie z.B. Vortragsreihen und Kunstausstellungen veranstalten, um den Aufenthalt angenehmer zu gestalten und die Bevölkerung für das Krankenhaus und dessen Angebote zu sensibilisieren.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landkreis Erding, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder wenn es mit mindestens einem Jahresbeitrag mit mehr als sechs Monaten in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitgliederversammlung kann jede natürliche oder juristische Person, die sich besonders um den Verein verdient gemacht hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder haben keine Beiträge zu leisten.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus 1. Vorsitzenden/ -e, 2. Vorsitzenden/ -e, Schatzmeister/ -in und dem Schriftführer/ -in. Es können bis zu drei Beisitzer/-innen gewählt werden.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden/ -e und dem 2. Vorsitzenden/ -e. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsdauer aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied bestellen.
5. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b. Einberufung der Mitgliederversammlung
c. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d. Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
e. Erstellen der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte
f. Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
2. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist nicht zulässig
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen oder auf schriftlichem Wege.
2. Vorstandssitzungen sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden in Textform oder (fern-)mündlich unter Einhaltung einer Einberufungsfrist von einer Woche einzuberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Sitzungsleiter ist der/ die 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/ die 2. Vorsitzende. Im Übrigen wird der/ die Sitzungsleiter/ -in aus der Mitte der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
4. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, das Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten soll. Das Protokoll dient zu Beweiszwecken.
5. Ein Vorstandsbeschluss kann außerhalb einer Sitzung, mündlich, schriftlich, per E-Mail oder auf anderem Wege der elektronischen Kommunikation gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der Form der Beschlussfassung erklären.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer
b. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
c. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
d. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
e. Ernennung von Ehrenmitgliedern
f. Genehmigung des Haushaltsplanes und Entgegennahme des Jahresberichts und sonstiger Berichte des Vorstands.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitgliedern, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag.
4. Versammlungsleiter/ -in ist der/ die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ ihrer Verhinderung der/ die 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein/ -e Versammlungsleiter/ -in von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der/ die Schriftführer/ -in nicht anwesend ist, wird auch dieser/ diese von der Mitgliederversammlung bestimmt. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlvorgangs und der vorhergehenden Aussprache einem anderen Mitglied oder einem Wahlausschuss übertragen werden.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks, sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. In der Mitgliederversammlung hat jedes (Ehren-)Mitglied eine Stimme. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Viertel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter/ -in und dem Schriftführer/ -in zu unterschreiben ist. Protokollführer/ -in ist der Schriftführer/ -in, bei dessen Verhinderung bestimmt die Versammlung den Protokollführer/ -in. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person von Versammlungsleiter/ -in und Protokollführer/ -in, die Tagesordnung, die gefassten Beschlüsse samt Art der Abstimmung und Abstimmungsergebnisse enthalten.
8. Jedes Mitglied kann beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Geht ein solcher Antrag spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand ein, ist die Tagesordnung zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend zu ergänzen. Geht er später ein oder wird er erst in der Mitgliederversammlung gestellt, beschließt die Mitgliederversammlung über die Zulassung.
9. Für Wahlen gelten die Bestimmungen über die Beschlussfassung entsprechend. Der Versammlungsleiter/-in kann dabei bestimmen, dass über mehrere zu wählenden Ämter in einem Wahlgang abgestimmt wird. Erreicht jedoch im ersten Wahlgang kein Kandidat/ -in die absolute Mehrheit, ist die Wahl zu wiederholen. Erreicht auch im zweiten Wahlgang kein Kandidat/ -in die absolute Mehrheit, genügt im dritten und in weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit. Erreicht auch nach mindestens drei Wahlgängen kein Kandidat/ -in eine Mehrheit, kann der Versammlungsleiter/ -in bestimmen, dass das Los entscheidet.
§ 10 Kassenführung
1. Für die Rechnungslegung eines Vereins ist grundsätzlich der Vorstand insgesamt verantwortlich (§§ 27 Abs.3,259,260,666 BGB).
2. Der Schatzmeister/-in hat über die Geschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Die Jahresrechnung besteht mindestens aus einer Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung mit Vermögensrechnung und einem erläuternden Rechenschaftsbericht. Sie hat sich an den folgenden allgemeinen Grundsätzen auszurichten:
• Richtigkeit und Willkürfreiheit
• Klarheit und Übersichtlichkeit
• Vollständigkeit und Saldierungsverbot
• Einzelbewertung der Vermögens- und Schuldposten
• vorsichtige Bewertung von Vermögen und Schulden
• Ansatz-, Bewertungs- und Gliederungsstetigkeit
• Fortführung der Tätigkeit („Going Concern“).
Die Vorschriften der Abgabenordnung über die Führung von Büchern und Aufzeichnungen (§§ 140ff. AO) sind zu beachten.
3. Dem Schatzmeister/ -in obliegt zusammen mit den weiteren Mitgliedern des Vorstands auch die Beachtung der einschlägigen gemeinnützigkeitssteuerrechtlichen Vorgaben.
(Hinweis:
• Nach den Vorgaben der Finanzverwaltung ist ein Tätigkeitsbericht /Rechenschaftsbericht schriftlich und periodisch abzugeben.
• Zudem verlangt der Anwendungserlass zur Abgabenordnung einen gesonderten Ausweis der Rücklagen nach §62 AO in einer Nebenrechnung für steuerliche Zwecke. Soweit die jährlichen Einnahmen des Vereins einen bestimmten Schwellenwert überschreiten (z.Zt. 45 000 Euro pro Jahr) ist zudem ein Nachweis zur Beachtung der Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung nach§55 Abs.1 Nr.5 AO (mittels Mittelverwendungsrechnung) zu führen.)
4. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern/-innen geprüft, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die Prüfung hat sich neben der Beachtung der Satzungskonformität der getätigten Ausgaben insbesondere auf die Beachtung der Vorgaben gem. obiger Textziffern 2 und 3 zu beziehen und damit auch auf die offensichtliche Einhaltung der gemeinnützigkeitssteuerlichen Anforderungen. Der Bericht der Kassenprüfer/ -innen und die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 11 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung und zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben und im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert:
Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Bankverbindung
§ 12 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Entfall der steuerbegünstigten Zwecke greift stets § 3 Abs. 4 der Satzung, ohne dass es einer Beschlussfassung hierüber bedürfte.